Einleitung

Der Verwaltungsbeirat ist im WEG nur rudimentär geregelt. § 29 WEG enthält
die in § 20 Abs. 1 WEG eröffnete Möglichkeit, neben der Wohnungseigen- tümerversammlung
und dem Verwalter als drittes fakultatives Organ
einen Verwaltungsbeirat zu wählen. Der Verwaltungsbeirat soll als Mittler
zwischen dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft
fungieren.
Durch diese Broschüre soll Verwaltungsbeiräten und Eigentümern ein Leitfaden
in Bezug auf die Aufgaben und Möglichkeiten des Verwaltungsbeirates
an die Hand gegeben werden. Dabei ist es uns wichtig, dass dieser Leitfaden
in der täglichen Praxis von Verwaltungsbeiräten Verwendung findet.
In dieser Broschüre wird im Übrigen die WEG-Novelle, die zum 01.07.2007
in Kraft trat, dargestellt. Die Kenntnis über diese Neuregelungen des Wohnungseigentumsrechts
ist für den Verwaltungsbeirat unerlässlich.
Wir hoffen, die wichtigsten und häufigsten Fragen, die im Rahmen der Tätigkeit
als Verwaltungsbeirat aufkommen, in dieser Broschüre beantwortet zu
haben. Für Anregungen und Kritik sind wir dankbar.
Hamburg, im Oktober 2007
Thorsten Hausmann Matthias W. Kroll
Hausmann Immobilien Dr. Nietsch & Kroll Geschäftsführer Rechtsanwälte |