WEG Recht Mietrecht Maklerrecht
 
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Einleitung

Der Verwaltungsbeirat ist im WEG nur rudimentär geregelt. § 29 WEG enthält die in § 20 Abs. 1 WEG eröffnete Möglichkeit, neben der Wohnungseigen-
tümerversammlung und dem Verwalter als drittes fakultatives Organ einen Verwaltungsbeirat zu wählen. Der Verwaltungsbeirat soll als Mittler zwischen dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft fungieren.

Durch diese Broschüre soll Verwaltungsbeiräten und Eigentümern ein Leitfaden in Bezug auf die Aufgaben und Möglichkeiten des Verwaltungsbeirates an die Hand gegeben werden. Dabei ist es uns wichtig, dass dieser Leitfaden in der täglichen Praxis von Verwaltungsbeiräten Verwendung findet.

In dieser Broschüre wird im Übrigen die WEG-Novelle, die zum 01.07.2007 in Kraft trat, dargestellt. Die Kenntnis über diese Neuregelungen des Wohnungseigentumsrechts ist für den Verwaltungsbeirat unerlässlich.

Wir hoffen, die wichtigsten und häufigsten Fragen, die im Rahmen der Tätigkeit als Verwaltungsbeirat aufkommen, in dieser Broschüre beantwortet zu haben. Für Anregungen und Kritik sind wir dankbar.

Hamburg, im Oktober 2007

Thorsten Hausmann          Matthias W. Kroll
Hausmann Immobilien       Dr. Nietsch & Kroll
Geschäftsführer                Rechtsanwälte

   
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